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   FG Rheinland-Pfalz, 13.03.2001 - 2 K 1233/99   

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FG Rheinland-Pfalz, 13.03.2001 - 2 K 1233/99 (https://dejure.org/2001,8867)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 13.03.2001 - 2 K 1233/99 (https://dejure.org/2001,8867)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 13. März 2001 - 2 K 1233/99 (https://dejure.org/2001,8867)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    AO § 39 Abs. 2 Nr. 2; ; AO § 42; ; AO § 122 Abs. 1 Satz 1; ; AO § 133; ; AO § 193 Abs. 1; ; EStG § 15; ; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2; ; GewStG § 7

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Wirksamkeit einer Prüfungsanordnung und Qualifikation des Gewinns aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen bei einer Personengesellschaft mit gewerblichen Grundstückshandel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wirksamkeit einer Prüfungsanordnung gegenüber einer zivilrechtlich vollbeendigten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR); Qualifikation des Gewinns aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen bei einer Personengesellschaft mit gewerblichen Grundstückshandel; ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 04.10.1990 - X R 148/88

    Spekulationsgewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen an geschlossenen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 13.03.2001 - 2 K 1233/99
    Entgegen der Auffassung des Beklagten erlaube § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO es nicht, die Veräußerung einer gesamthänderischen Beteiligung an einem Grundstück in die Veräußerung dieses Grundstücks umzuqualifizieren (BFH-Urteil vom 4. Oktober 1990 X 148/48, BStBl II 1992, 211).

    Dieser rechtlichen Würdigung kann auch nicht entgegengehalten werden, dass der 10. Senat des BFH (Urteil vom 4. Oktober 1990 X R 148/88, BStBl II 1992, 211) zu § 23 Abs. 1 Nr. 1 a EStG a. F. entschieden hat, dass Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen von einer Personengesellschaft auch dann nicht einem Grundstückskauf und -verkauf gleichzustellen seien, wenn das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft nur aus Grundstücken besteht, denn im Streitfall kommt es nicht auf den für die genannte Vorschrift geltenden Grundstücksbegriff des bürgerlichen Gesetzbuches an; vielmehr geht es im Rahmen des gewerblichen Grundstückshandels um die ertragssteuerliche Gleichbehandlung von Einzel- und Mitunternehmern.

  • BFH, 25.01.1995 - X R 76/92

    Gewerblicher Grundstückshandel: Veräußerungsgewinn als laufender Gewinn

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 13.03.2001 - 2 K 1233/99
    Außerdem bedürfe das vom Beklagten in diesem Zusammenhang zitierte BFH-Urteil zum gewerblichen Grundstückshandel vom 25. Januar 1995 X R 76-77/92 (BStBl II 1995, 388) ausschließlich die Veräußerung des gesamten Grundstücksbestandes durch einen gewerblichen Einzelhändler im Zusammenhang mit der Aufgabe des Gewerbebetriebs.

    Auch einkommensteuerlich begründet nicht der zeitliche Zusammenhang zwischen der Veräußerung und der Betriebsaufgabe die Tarifbegünstigung, sondern der sachliche Zusammenhang, wonach die Begünstigung voraussetzt, dass die Veräußerung im Rahmen der Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe stattfindet (vgl. BFH-Urteil vom 25. Januar 1995 X R 76-77/92, BStBl II 1995, 388).

  • BFH, 25.02.1991 - GrS 7/89

    1. Zur Mitunternehmerstellung von Personengesellschaften - 2. Keine Anwendung des

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 13.03.2001 - 2 K 1233/99
    Nach herrschender Meinung (vgl. u. a. BFH-Beschluss vom 25. Februar 1991 GrS 7/89, BStBl II 1991, 691/700) ist auch die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils ertragssteuerlich als Übertragung der ideellen Anteile der Veräußerer an den einzelnen Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO gleichzustellen.
  • BFH, 10.12.1998 - III R 62/97

    Drei-Objekt-Grenze bei Anteilsveräußerungen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 13.03.2001 - 2 K 1233/99
    Hier folgt aus der gebotenen wirtschaftlichen Gleichstellung der Beteiligungen mit den durch sie repräsentierten Grundstücken der GbR, dass die Veräußerung der Beteiligungen wie Wirtschaftsgüter zum marktmäßigen Umschlag bestimmt sind (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 10. Dezember 1998 III R 62/97, BFH/NV 1999, 1067 betreffend Beteiligungen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften).
  • BFH, 27.11.1991 - V B 161/91

    Ermittlung des Regelungsinhalts eines Verwaltungsaktes durch Auslegung -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 13.03.2001 - 2 K 1233/99
    Bei der gebotenen Auslegung der Prüfungsanordnung gemäß den Grundsätzen des § 133 BGB ist entscheidend, wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (vgl. BFH-Beschluss vom 27. November 1991 V B 161/91, BFH/NV 1992, 437).
  • BFH, 06.12.1995 - I R 14/95

    Bildung von Rückstellungen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 13.03.2001 - 2 K 1233/99
    Wahrscheinlich sei die Inanspruchnahme, wenn hierfür mehr Gründe dafür als dagegen sprächen (BFH-Urteil vom 6. Dezember 1995 I R 14/95, BStBl II 1996, 406).
  • BFH, 26.04.1989 - I R 147/84

    Ansatz bestrittener Forderungen erst nach rechtskräftiger Entscheidung bzw.

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 13.03.2001 - 2 K 1233/99
    Eine Rückstellung für den sog. "Ausfalltopf" sei nach der Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 26. April 1989 I R 147/84, BStBl II 1991, 213; vom 27. November 1997 IV R 95/96, BStBl II 1998, 375) bereits in der Steuerbilanz 1989 zu bilden gewesen.
  • BFH, 12.07.1991 - III R 47/88

    Gewerblicher Grundstückshandel bei einem einzigen Veräußerungsgeschäft

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 13.03.2001 - 2 K 1233/99
    Zur Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs werde insoweit auf die Rechtsprechung zur Übertragung von Anteilen an einer grundstücksbesitzenden Gesamthandsgemeinschaft durch Auswechseln aller Gesamthänder auf die BFH-Urteile vom 12. Juli 1991 III R 47/88 (BStBl II 1992, 143), vom 13. November 1991 II R 7/88 (BStBl II 1992, 202), vom 27. März 1991 II R 82/87 (BStBl II 1991, 731) und vom 4. März 1987 II R 150/83 (BStBl II 1987, 394) verwiesen.
  • BFH, 01.10.1992 - IV R 60/91

    Außenprüfung bei beendigter KG

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 13.03.2001 - 2 K 1233/99
    Für steuerrechtliche Zwecke hätte sie als fortbestanden gegolten (vgl. BFH-Urteil vom 1. Oktober 1992 IV R 60/91, BStBl II 1993, 82; BFH-Beschluss vom 6. Mai 1998 IV B 108/97, BFH/NV 1999, 146).
  • BFH, 27.11.1997 - IV R 95/96

    Rückstellung wegen Schadenersatzanspruch

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 13.03.2001 - 2 K 1233/99
    Eine Rückstellung für den sog. "Ausfalltopf" sei nach der Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 26. April 1989 I R 147/84, BStBl II 1991, 213; vom 27. November 1997 IV R 95/96, BStBl II 1998, 375) bereits in der Steuerbilanz 1989 zu bilden gewesen.
  • BFH, 25.11.1993 - VI R 45/93

    Bei einer vom Arbeitgeber betriebsintern veranstalteten Verlosung ist nicht

  • BFH, 06.05.1998 - IV B 108/97

    Gestaltungsmißbrauch: Anteilsveräußerung an den Ehegatten

  • BFH, 15.03.1994 - XI R 45/93

    Konkurs - Bekanntgabe - Wirksamkeit - Vorsteuerabzug - Änderung

  • BFH, 16.11.1989 - IV R 29/89

    - Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung bei der Prüfung einer GbR - Zur Ausübung

  • BFH, 13.11.1991 - II R 7/88

    Die Besteuerung der Grundstücksübertragung auf eine Gesamthand - unter Versagung

  • BFH, 27.03.1991 - II R 82/87

    Keine Grunderwerbsteuer beim Wechsel von Gesellschaftern einer

  • BFH, 04.03.1987 - II R 150/83

    Grunderwerbsteuerpflicht bei GbR-Anteilsübertragung

  • BFH, 19.02.1996 - VIII B 5/95

    Verfristung der Beschwerde

  • BFH, 14.12.2006 - IV R 3/05

    Gewerbesteuerpflicht des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an einer

    Nichts anderes kann gelten, wenn ein entsprechender Betrieb einer Personengesellschaft veräußert wird oder wenn Mitunternehmeranteile an einer solchen Personengesellschaft veräußert werden (ebenso FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. März 2001 2 K 1233/99, juris; FG München, Urteil vom 6. Dezember 2002 5 K 4177/99, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 703, rkr.; FG Berlin, Urteil vom 21. April 2004 6 K 6347/00, EFG 2004, 1315; FG Hamburg, Beschluss vom 10. Juni 2004 V 53/04, EFG 2004, 1856, rkr.; FG Berlin, Urteil vom 21. März 2006 7 K 4006/03, EFG 2006, 1069; zustimmend: Schmidt/Wacker, EStG, 25. Aufl., § 16 Rz 342; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 15 Rz 74; ablehnend: Fratz/Löhr, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2005, 1044).
  • BFH, 05.07.2005 - VIII R 65/02

    Veräußerung des zum Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers

    Ob hieraus weiterhin abzuleiten ist, dass in Fällen der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen, die ertragsteuerrechtlich überwiegend als Veräußerung der Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens ausgedeutet wird (vgl. Schmidt/Wacker, Einkommensteuergesetz, 24. Aufl., § 16 Rz. 452, m.w.N.), der Teil des Veräußerungsgewinns als laufender Ertrag zu qualifizieren ist, der auf das Grundstücksumlaufvermögen der Gesellschaft entfällt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung (bejahend z.B. Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 13. März 2001 2 K 1233/99, juris, Revision eingelegt, VIII R 28/05; Urteil des FG Berlin vom 21. April 2004 6 K 6347/00, EFG 2004, 1315, Revision eingelegt, VIII R 41/04; kritisch Wüllenkemper, EFG 2004, 1317).
  • BFH, 14.12.2006 - IV R 35/05

    Anteile an Grundstückshandelsgesellschaft; Veräußerungsgewinn

    Nichts anderes kann gelten, wenn ein entsprechender Betrieb einer Personengesellschaft veräußert wird oder wenn Mitunternehmeranteile an einer solchen Personengesellschaft veräußert werden (ebenso FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. März 2001 2 K 1233/99, juris; FG München, Urteil vom 6. Dezember 2002 5 K 4177/99, EFG 2003, 703, rkr.; FG Berlin, Urteil vom 21. April 2004 6 K 6347/00, EFG 2004, 1315; FG Hamburg, Beschluss vom 10. Juni 2004 V 53/04, EFG 2004, 1856, rkr.; FG Berlin, Urteil vom 21. März 2006 7 K 4006/03, EFG 2006, 1069; zustimmend: Schmidt/Wacker, EStG, 25. Aufl., § 16 Rz 342; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 25. Aufl., § 15 Rz 74; ablehnend: Fratz/Löhr, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2005, 1044).
  • FG Berlin, 21.03.2006 - 7 K 4006/03

    Veräußerung von Anteilsrechten an Objektgesellschaften auch im Rahmen einer

    Aber auch Gewinne aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen sind nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG wie Gewinne aus der Veräußerung des ganzen Betriebes zu beurteilen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.03.2001, 2 K 1233/99; FG München, Urteil vom 25.07.2002, 5 K 5285/99; FG Berlin, Urteil vom 21.04.2004, 6 K 6347/00, EFG 2004, 1316; FG Hamburg, Beschluss vom 10.06.2004, V 53/04; FG Nürnberg, Urteil vom 08.12.2004, V 208/2002; FG Nürnberg, Urteil vom 27.04.2005, V 117/2004, EFG 2006, 40).
  • FG Nürnberg, 08.12.2004 - V 208/02

    Erfassung der Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Kommanditanteilen im Rahmen

    Deswegen lässt sich auch aus § 7 Satz 2 GewStG n.F. kein Argument gegen dieses Ergebnis ableiten (ähnlich bereits die Entscheidungen des FG Berlin vom 21.04.2004, 6 K 6347/00, EFG 2004, 1315, des FG Hamburg vom 10.06.2004, Az: V 53/04, des FG München vom 06.12.2002 5 K 4177/99, EFG 2003, 703 sowie des FG Rheinland-Pfalz EFG vom 13.03.2001 2 K 1233/99 n.v.).
  • FG Nürnberg, 27.04.2005 - V 117/04

    Gewinn aus Veräußerung sämtlicher Kommanditanteile an einer

    Dem identischen steuerlichen Ergebnis entsprechend sind die Vorgänge einkommensteuerlich gleich zu behandeln: Bei den ehemaligen (Mit-) Unternehmern kann es deshalb auch bei Anteilsveräußerungen zum Ansatz eines laufenden Gewinns kommen (ähnlich bereits die Entscheidungen des FG Berlin vom 21.04.2004, 6 K 6347/00, EFG 2004, 1315, des FG Hamburg vom 10.06.2004 V 53/04, des FG München vom 06.12.2002 5 K 4177/99, EFG 2003, 703 sowie des FG Rheinland-Pfalz vom 13.03.2001 2 K 1233/99, n.v.).
  • FG München, 06.12.2002 - 5 K 4177/99

    Qualifikation eines Gewinns, den die beiden einzigen Kommanditisten einer

    Der Senat hält es daher unter dem Gesichtspunkt der sachlich richtigen Besteuerung für gerechtfertigt, diese beiden Möglichkeiten hinsichtlich ihrer steuerlichen Folgen als gleichwertig zu behandeln (vgl. Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. März 2001 2 K 1233/99, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, juris Web-Dokument STRE200171701, wonach Gewinne aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen an einer im gewerblichen Grundstückshandel tätigen GbR an eine von den GbR-Gesellschaftern und ihren Ehegatten neu gegründete GmbH, die alsbald die Grundstücke der GbR verkauft, laufende Gewinne i. S. des § 15 EStG und des § 7 GewStG darstellen).
  • FG Berlin, 21.04.2004 - 6 K 6347/00

    Gewerbeertrag bei gewerblichem Grundstückshandel

    Der Senat hält es daher unter dem Gesichtspunkt der sachlich richtigen Besteuerung für gerechtfertigt, diese beiden Möglichkeiten der Realisierung von Gewinnen durch Übertragung von Umlaufvermögen hinsichtlich ihrer steuerlichen Folgen als gleichwertig zu behandeln (vgl. Finanzgericht FG München, Urteil vom 6. Dezember 2002, 5 K 4197/99, Revision eingelegt, Aktenzeichen BFH: VIII R 18/03, Deutsches Steuerrecht Entscheidungen DStRE 2003, 738; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. März 2001, 2 K 1233/99, NZB eingelegt Aktenzeichen BFH: VIII B 69/02 nicht veröffentlicht).
  • FG Hamburg, 10.06.2004 - V 53/04

    Gewerbesteuer: Veräußerung von Mitunternehmeranteilen an einer gewerblichen

    Bei der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen an einer im gewerblichen Grundstückshandel tätigen GbR sind daher solche Gewinne, die auf die Anteile an den zum Umlaufvermögen gehörenden Grundstücken entfallen, nicht dem Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG , sondern dem laufenden Gewinn zuzurechnen (siehe auch FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 13.3.2001, Az. 2 K 1233/99, juris).
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